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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten?
Damit dürfen Sie
- eine Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und
- Tätigkeiten in der Lehre ausüben.
Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist auf mindestens ein Jahr befristet.
Nehmen Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre.
Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
Sollten Sie Ihr Forschungsvorhaben früher abgeschlossen haben, endet Ihre Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zeitpunkt.
Voraussetzungen
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt gilt als gesichert.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht.
- Sie sind Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
- Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt ist oder mit einer Forschungseinrichtung, die Forschung betreibt und eine Kostenübernahmeerklärung abgibt, abgeschlossen.
Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht tagesaktuell allgemeine Übernahmeerklärungen im Internet. Diese ist nicht notwendig, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Die Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie nicht, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu erleichtern, wenn bestimmte Insolvenzsituationen vorliegen, wenn Sie im Besitz einer Blauen Karte EU sind oder, wenn die Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist.
Verfahrensablauf
Die vom BAMF anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag. Dieser muss neben den Angaben zur Forschungseinrichtung und zur Person des Forschers die folgenden Informationen enthalten:
- genaue Angaben zur Forschungseinrichtung
- genaue Bezeichnung Ihres Forschungsvorhabens
- Ihre Verpflichtung, das Forschungsvorhaben zu verwirklichen
- Verpflichtung der Forschungseinrichtung, Sie zu diesem Zweck einzustellen
- Angaben zum Vertrag zwischen Ihnen und der Einrichtung (z.B. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten)
- Bestimmung darüber, dass die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, falls Sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten sollten
Die Forschungseinrichtung leitet die unterzeichnete Vereinbarung an die zuständige Stelle weiter.
Den weiteren Verfahrensablauf erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.
Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben, hat das keine Auswirkungen, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.
Besitzen Sie bereits einen Aufenthaltstitel als Forscher eines anderen EU-Mitgliedstaates? Dann gibt es folgende Möglichkeiten:
- Kurzfristige Mobilität für Forscher
- Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf es keiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist, dass die aufnehmende Forschungseinrichtung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundesgebiet auszuführen und mit der Mitteilung Folgendes vorgelegt wurde:
- Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem Mitgliedsstaat der EU besitzt
- die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
- Kopie des Reisepasses des Ausländers und
- den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
- Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
- Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
- er für die Dauer des Forschungsaufenthalts im Bundesgebiet einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt,
- eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt wird und
- eine entsprechende Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung vorgelegt wird.
Fristen
keine
Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis über Ihre wissenschaftliche Tätigkeit
- Nachweis über die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung
- Nachweis der Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung
Kosten
- Erste Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
- Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
- Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Sonstiges
Nach erfolgreichem Abschluss der Forschungstätigkeit verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 9 Monate.
In dieser Zeit können Sie
- einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
- dürfen uneingeschränkt arbeiten.
In folgenden Fällen kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung widerrufen:
- Ihre Forschungseinrichtung hat ihre Anerkennung verloren und Sie waren an dem Verlust der Anerkennung beteiligt.
- Sie betreiben keine Forschung mehr.
- Sie können eine der Voraussetzungen, unter denen die Forschungseinrictung mit Ihnen die Aufnahmevereinbarung geschlossen hat, nicht mehr erfüllen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Forschung)
- § 18e Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kurzfristige Mobilität für Forscher)
- § 18f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher)
- § 19f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ablehnungsgründe bei Forschern u.a.)
- §§ 38a - 38f Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen)
- § 52 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Widerruf)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)
Zuständigkeit
- für die Aufnahmevereinbarung und die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten: die Forschungseinrichtung, bei der Sie wissenschaftlich arbeiten wollen
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Vertiefende Informationen
Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
10.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg