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Straußwirtschaft anzeigen
Eine Straußwirtschaft dürfen Sie nur in Räumen am Ort Ihres Weinbaubetriebs betreiben. Wenn Sie eine Straußwirtschaft eröffnen wollen, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen vor Beginn Ihrer Tätigkeit anzeigen. Eine Straußwirtschaft kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen betrieben werden.
Sie können Ihr Gewerbe erst anmelden, nachdem Sie den geplanten Betrieb angezeigt haben.
Hinweis: Auch wenn der Betrieb Ihrer Straußwirtschaft erlaubnisfrei ist, müssen Sie die sonstigen Vorschriften (z.B. Hygienevorschriften und Sperrzeitregelungen) einhalten.
Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz:
Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gelten für die Eröffnung einer Straußwirtschaft in Deutschland dieselben Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige.
Hinweis: Falls die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie zur Vorlage weiterer Nachweise auffordern.
Bei der Eröffnung einer Straußwirtschaft in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch andere gesetzliche Bestimmungen beachten, z.B. das Steuerrecht, das Lebensmittelrecht, das Ausländerrrecht.
Leistungen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 11.04.2019 freigegeben.