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Nellingen (Druckversion)

Bau eines Wildgeheges anzeigen

Sie müssen den Bau und Standort des Wildgeheges melden, wenn Sie als Nutztiere halten wollen:

  • Damwild
  • Rotwild
  • Sikawild
  • Muffelwild

Hinweis: Für Gehege im Wald gibt es eigene Vorschriften.

Voraussetzungen

Sie müssen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

Das Gehege muss:

  • für mindestens fünf erwachsene Tiere ausreichend Platz bieten
  • mindestens einen Hektar groß sein
    • Größe bei Rotwildgehegen: mindestens zwei Hektar
    • Größe bei Mischgehegen: mindestens drei Hektar
  • mit einem Zaun umgegeben sein
    • für Damwild: mindestens 1,80 Meter hoch
    • für Rotwild: mindestens zwei Meter hoch
  • über ein Absperrgehege verfügen, damit Sie einzelne Tiere für kurze Zeit von der Herde trennen können
  • für Kälber die Möglichkeit bieten, sich in den ersten Lebenswochen zu verstecken ("Kälberschlupfe")

Außerdem muss ein Gehege ausgestattet sein mit:

  • einen Sicht- und Witterungsschutz
  • ausreichend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für alle Tiere
  • eine Fangeinrichtung
  • eine Suhle bei Rotwildhaltung
  • einem Bodenbelag für einen artgerechten Klauenabrieb

Hinweis: Bei optimalen Bedingungen können Sie bis zu zehn erwachsene Tiere mit Nachzucht auf einem Hektar halten.
Bei Rotwild können sie bis zu fünf erwachsene Tiere mit Nachzucht halten.

Eine naturschutzrechtliche Anzeige ist erst bei einer Größe des Wildgeheges ab 50 m² notwendig.

Verfahrensablauf

Sie müssen den zuständigen Stellen melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten.

Hinweis: Sie müssen die Anzeige sowohl an die Untere Naturschutzbehörde als auch an die Untere Veterinärbehörde richten.

Fristen

Sie müssen spätestens vier Wochen vor Baubeginn melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten möchten.

Unterlagen

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Art der Tiere
  • Zahl der Tiere
  • Geschlecht der Tiere
  • verantwortliche Person für die Haltung
  • Sachkunde der verantwortlichen Person
  • Gehegegröße
  • Gehegeausgestaltung

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die unteren Verwaltungsbehörden

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Freigabevermerk

27.06.2022 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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