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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.
Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.
Die Grundsicherung umfasst
- den gültigen Sozialhilferegelsatz,
- die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
- Mehrbedarfe
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
- bei Krankheit, wenn ein ernährungsbedingter Mehrbedarf entsteht, z.B. bei Zöliakie oder Mukoviszidose,
- bei dezentraler Warmwassererzeugung
- einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung), Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Hinweis: Grundsicherung können Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, erhalten.
Voraussetzungen
- Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
- kein verwertbares Vermögen
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.
Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst die zuständige Stelle die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.
Fristen
keine
Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
- Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
Kosten
keine
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 41 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
- § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Umfang der Leistungen)
- § 43 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen)
- § 45 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)
Zuständigkeit
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt die zuständige Behörde auf jeden Fall benennen.
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
- 28.08.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg