Lebenslagen: Nellingen

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Mitgliedschaft in einem Verein

Wer in einen Verein eintritt, schließt als Mitglied mit dem Verein einen Vertrag. Minderjährige unter 18 Jahren, die in einen Verein eintreten wollen, müssen - von Ausnahmefällen abgesehen - von ihren Erziehungsberechtigten vertreten werden.

Die Satzung des eingetragenen Vereins muss Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Vereinsmitglieder treffen. Mitglied des Vereins ist, wer den Verein mitgründet oder später in den Verein eintritt. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

Durch den Eintritt in den Verein wird das neue Mitglied Träger von Rechten und Pflichten. Diese ergeben sich entweder aus der Satzung oder beispielsweise aus Benutzungsordnungen, die häufig von Sportvereinen erlassen werden. Zudem verpflichtet sich das neue Vereinsmitglied, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen.

Der Verein ist in der Regel frei in seiner Entscheidung, ob und wen er als neues Mitglied aufnehmen will. In der Vereinssatzung können bestimmte Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft festgelegt werden (zum Beispiel ein Mindestalter oder ein bestimmter Beruf). Ausnahmen bestehen etwa bei Vereinen, die für die berufliche oder wirtschaftliche Existenz eines Einzelnen von besonderer Bedeutung sind. Für solche Vereine kann ein Aufnahmezwang bestehen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 31.05.2019 freigegeben.

Kontaktdaten

Kontakt

  • Gemeinde Nellingen
  • Schulplatz 17
  • 89191 Nellingen
  • Telefonnummer 07337 9630-0
  • Faxnummer 07337 9630-90
  • E-Mail schreiben

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